Dienstag, 20. Oktober 2009

Höhe des Pflegegeldes in sieben Stufen

Höhe des Pfleqeqeldes in sieben Stufen

Stundensätze. Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe
für pflegebedürftige Menschen. Teil 1 einer .Staatsbürqer-lnformation.

von PROF. WERNER OLSCHER, Wien

Die Gewährung des Pflegegeldes
soll pflegebedürftigen Menschen
die Möglichkeit bieten, sich die
notwendige Betreuung und Hilfe
zu sichern. Rechtsgrundlage ist
das Bundespflegegesetz (BPGG),
das grundsätzlich für Bezieher
von Pensionen, Renten, Ruheund
Versorgungsgeld, vor allem
aus der Sozialversicherung, gilt.

Um Pflegegeld zu erhalten,
muss man aber jedenfalls in Österreich
krankenversichert sein
und im Bereich der EU den gewöhnlichen
Aufenthalt haben.

Wie hoch ist das Pflegegeld? Es
sind sieben Stufen vorgesehen:
Stufe 1: 154,20 Euro, wenn der
Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2: 284,30 Euro, wenn der
Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3: 442,90 Euro, wenn der
Pflegebedarf . durchschnittlich
mehr als 120 Stunden monatlich
beträgt;
Stufe 4: 664,30 Euro, wenn der
Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 160 Stunden monatlich
beträgt;
Stufe 5: 902,30 Euro, wenn der
Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 180 Stunden monatlich
beträgt und außergewöhnlicher
Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6:1242 Euro, wenn der Pfle-
gebedarf durchschnittlich. mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt
und entweder zeitlich unkoordi-
nierbare Betreuungsmaßnahmen
erforderlich sind und diese regel-
mäßig während des Tages und der
Nacht so zu erbringen sind oder die
dauernde Anwesenheit einer Pfle-
geperson während des Tages und
der Nacht erforderlich ist, weil die
Wahrscheinlichkeit einer Eigen-
oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Stufe 7: 1.655,80 Euro, wenn der
Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 180 Stunden monatlich
beträgt und keine zielgerichteten
Bewegungen der vier Extremitä-
ten (Arme und Beine) mit funktio-
neller Umsetzung möglich sind
oder ein gleichzuachtender Zu-
stand vorliegt.
Der beständige Betreuungs-
und Hilfsbedarf muss, um Pflege-
geld zu erhalten, mindestens sechs
Monate andauern.
Was ist unter "Betreuung" zu
verstehen? Das sind alle notwen-
digen Verrichtungen, die den per-
sönlichen Lebensbereich des pfle-
gebedürftigen Menschen betref-
fen. Für gewisse Betreuungsmaß-
nahmen wurden Mindestwerte
für die Errechnung des Zeitauf-
wands festgelegt, die bei der Be-
urteilung des Pflegebedarfs von
den Sachverständigen festzuset-
zen sind. Das sind monatlich etwa
für die komplette tägliche Körper-
pflege 25 Stunden, für die Zube-
reitung von Mahlzeiten 30 Stun-
den, für das Einnehmen von
Mahlzeiten (auch Sondernahrung)
30 Stunden und für die Verrich-
tung des Notdurft auf der Toilette
(einschließlich Auskleiden, reini-
gen und Ankleiden) 30 Stunden.
Bei Jugendlichen und Kindern
ist bei der Ermittlung des Pflege-
bedarfs ein Erschwerniszuschlag
bei der Betreuung zu berücksich-
tigen, wenn behinderungsbedingt
mindestens zwei von einander un-
abhängige schwere Funktionsein-
schränkungen vorliegen. Dieser
Zuschlag beträgt im Kalendermo-
nat bis zum vollendeten 7. Le-
bensjahr 50 Stunden und vom
vollendeten 7. bis zum vollende-
ten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
Bei Vorliegen einer schweren
geistigen oder psychischen Behin-
derung, insbesondere einer de-
menziellen Erkrankung, ist ab
dem vollendeten 15. Lebensjahr
bei der Feststellung des Pflegebe-
darfs bei der Betreuung für ein
Kalendermonat ein fixer Er-
schwerniszuschlag im Ausmaß
von 25 Stunden zu berücksichti-
gen. - Wie und wo Pflegegeld zu
beantragen ist, lesen im nächs-
ten "Staatsbürger".

Quelle: https://drive.google.com/file/d/0B8k7EUv9Vz7lSm1QZFhPVXMtc2c/view?usp=sharing

aus: Salzburger Nachrichten, Dienstag, 20. Oktober 2009, Staatsbürger, Seite 19

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